Nordrhein-WestfalenGericht: Individuelle Messerverbote in NRW zulässig

Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen bestätigt: Individuelle Messerverbote für auffällige Einzelpersonen sind zur Gefahrenabwehr rechtlich zulässig.
Münster (dpa/lnw) - Ein mehrjähriges Messerverbot für einen heute 19-Jährigen in Wuppertal ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden. Das Urteil ist richtungsweisend, da vergleichbare Verbote für bestimmte Personengruppen zur Gefahrenabwehr auch von anderen Behörden in Nordrhein-Westfalen ausgesprochen wurden. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Das Gericht in Münster ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf weitestgehend noch anders entschieden. Die Richter hatten geurteilt, dass nur der Bund ein generelles Messertrageverbot über das bundesweite Waffengesetz regeln könne. Das OVG hatte in einem Eilverfahren im Juli 2025 aber bereits vorläufig entschieden, dass ein individuelles Messerverbot durchaus auf das nordrhein-westfälische Polizeirecht und die darin verankerte Gefahrenabwehr gestützt werden dürfe.
An dieser vorläufigen Beurteilung hielt der 5. Senat unter OVG-Präsident Carsten Günther jetzt fest. Der Kläger und sein Anwalt waren nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Der zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Verfügung 18-Jährige war mehrfach polizeilich aufgefallen. So hatte er laut Schilderungen des OVG mit einer Gruppe von 40 anderen einen Fußballplatz gestürmt, einen Feuerwerkskörper in eine Schule geworfen und war mit einem Messer in der Hand bei einem Streit aufgetreten. In einer Regionalbahn hatte er eine Schreckschusspistole mitgeführt.
Das Polizeipräsidium Wuppertal hatte daraufhin im März 2025 die Verfügung erlassen, dass er Messer oder andere möglicherweise gefährliche Gegenstände wie Schraubendreher oder Sportgeräte wie einen Baseballschläger nicht mit sich führen darf. Und zwar für drei Jahre. Für den Sport oder den Beruf genutzte Geräte enthält die Verfügung Ausnahmen. Gefährliche Gegenstände, die bereits unter das Waffengesetz fallen, sind nicht Teil der Anordnung.
Der Mann hatte die Taten in der Vergangenheit auf sein jugendliches Alter geschoben. Die Behörde in Wuppertal aber sah das anders. Sein Auftreten gehe über den Übermut eines Jugendlichen hinaus.
Bundeskompetenz sperrt NRW-Polizeirecht nicht aus
Nach Überzeugung der obersten NRW-Verwaltungsrichter darf die Polizei ein individuelles Messerverbot auf das generelle Polizeirecht zur Gefahrenabwehr stützen. Eine spezielle Rechtsgrundlage sei nicht nötig, sagten die OVG-Richter. Dass der Bund beim Waffenrecht die Kompetenz habe, schließe die Anwendung der Gefahrenabwehr durch das NRW-Polizeigesetz nicht aus, urteilten die OVG Richter.
"Die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Vorfälle lassen trotz der Einstellung mehrerer Strafverfahren eine hinreichende Gefahr erkennen, dass der Kläger erneut im Zusammenhang mit gefährlichen Gegenständen auffällt", sagte das OVG in der Urteilsbegründung. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums bereits mehrfach im Umfeld gewaltsamer Auseinandersetzungen in Gruppen junger Männer aufgefallen sei. "Der seitdem verstrichene Zeitraum reicht noch nicht aus, um die Gefahrenprognose zu entkräften."
Das Mitführverbot sei verhältnismäßig, urteilte das OVG. Es könne dazu beitragen, Straftaten gegen Leib und Leben sowie Übergriffe mit schwerwiegenden Folgen zu verhindern. Der 5. Senat gab dem Polizeipräsidium aber mit auf den Weg zu prüfen, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen. Das könnte sich ändern, wenn der Kläger über einen längeren Zeitraum nicht mehr polizeilich auffalle.
Auch andere Städte haben diese Verbote
Vergleichbare Anordnungen wie in Wuppertal gibt es in Dortmund, Bonn, Recklinghausen oder auch in Mönchengladbach. Der frühere Dortmunder Polizeipräsident Gregor Lange ordnete 2024 das Trageverbot für einen bestimmten Personenkreis in Dortmund und Lünen an, um gegen Messerkriminalität vorzugehen. Getroffen hat es etwa Intensivtäter oder Menschen, die zuvor bei einer Straftat ein Messer oder andere Gegenstände wie Baseballschläger, Hämmer, Äxte oder Beile eingesetzt haben.